Wohin mit unseren geliebten kleinen wenn sie Versterben...

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netwell
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Wohin mit unseren geliebten kleinen wenn sie Versterben...

Beitrag von netwell »

das war bis gestern hir noch ein nicht erfreuliches Thema

Ich hab mir die Frage auch schon oft gestellt und nachdem ich gestern veststellte das sich keiner inkusive mir mit dem Gesetzlichenvorschriften auskennt habe ich mich ein wenig schlau gemacht und binn auf folgendes gestoßen was eindeutig die Rechtslage klärt. Ich persönlich begrabe meine Wellensittiche in aller Ehre im Garten.

Gesetz über die Beseitigung von Tierkörpern, Tierkörperteilen und tierischen Erzeugnissen (Tierkörperbeseitigungsgesetz -- TierKBG)
Vom 11. April 2001, Bundesgesetzblatt Teil I Nr. 16, S. 523, ausgegeben zu Bonn am 20. April 2001

§ 5 Beseitigung von Tierkörpern
(1) In Tierkörperbeseitigungsanstalten sind zu beseitigen
1. Körper von Einhufern, Klauentieren, Hunden, Katzen, Geflügel, Kaninchen und Edelpelztieren, die sich im Haus, Betrieb oder sonst im Besitz des Menschen befinden,
2. Körper von Tieren, die in Zoologischen Gärten oder ähnlichen Einrichtungen sowie in Tierhandlungen gehalten werden,
3. herrenlose Tierkörper der in Nummer 1 genannten Tierarten, ausgenommen solche von frei lebendem Wild.
Dies gilt auch für Körper anderer Tiere, einschließlich solcher von frei lebendem Wild, soweit es zur Wahrung des Grundsatzes des § 3 erforderlich ist und die zuständige Behörde dies anordnet. Vor der Beseitigung dürfen Tierkörper zu diagnostischen Untersuchungen in tierärztliche Untersuchungsanstalten verbracht werden.

(2) Absatz 1 Satz 1 gilt nicht für einzelne Körper von Hunden, Katzen, Ferkeln, Kaninchen, unter vier Wochen alten Schaf- und Ziegenlämmern sowie einzelne Körper von Geflügel oder in Tierhandlungen gehaltenen Kleintieren und Vögeln, die auf geeigneten und von der zuständigen Behörde hierfür besonders zugelassenen Plätzen oder auf eigenem Gelände, jedoch nicht in Wasserschutzgebieten und nicht in unmittelbarer Nähe öffentlicher Wege und Plätze, vergraben oder in dafür zugelassenen Abfallbeseitigungsanlagen verbrannt werden. Die Tierkörper müssen so vergraben werden, dass sie mit einer ausreichenden, mindestens 50 Zentimeter starken Erdschicht, gemessen vom Rande der Grube an, bedeckt sind. § 26 Abs. 2, die §§ 32b und 34 Abs. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes bleiben unberührt.
Liebe Grüße
Netwell
Gast

Beitrag von Gast »

Netwell, das ist doch der gleiche Text wie du ihn schon ins Umfrage Forum gestellt hast? Warum machst du das?
Gast

Beitrag von Gast »

meine Antwort siehe im UmfragenForum.
netwell
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Beitrag von netwell »

o entschuldigung
ich finde nur die umfrage nicht mehr Sorry dachte sie wäre gelöscht
wollte mit sicherheit keinem zunahe treten
Sorry sorry nochmal
Liebe Grüße
Netwell
Gast

Beitrag von Gast »

ist ja kein Problem. Hier ist sie:
http://forum.wellensittich.de/viewforum.php?f=33
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